Geographie & Planung
Nachfolgend finden Sie eine Liste aller OGD-Datensätze der Kategorie "Geographie und Planung". Klicken Sie auf einen Eintrag um zum Datensatz zu gelangen.
Dieser Datenlayer basiert auf der * Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, NÖ LGBl. Nr. 53/2019 - Ausgegeben am 2. Juli 2019 Der Biosphärenpark Wienerwald (BPWW) besteht aus einem Wiener und NÖ Teil, wobei der NÖ Anteil dem Landschaftsschutzgebiet Wienerwald entspricht, welcher Flächen folgender 51 politischer Gemeinden umfasst: Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Bad Vöslau, Baden, Berndorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Eichgraben, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hainfeld, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Hirtenberg, Judenau-Baumgarten, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Leobersdorf, Maria Enzersdorf, Maria-Anzbach, Mauerbach, Mödling, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Traiskirchen, Tulbing, Tulln an der Donau, Tullnerbach, Weissenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben, Zeiselmauer-Wolfpassing In den Kernzonen hat die Natur Vorrang, aus diesem Grund wurde die forstliche Bewirtschaftung eingestellt und die Kernzonen werden, im Sinne des Prozessnaturschutzes, sich selbst überlassen. Für weitere Details siehe https://www.bpww.at/de/artikel/kernzonen In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ ROG 2014 unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig. Die 27 Kernzonen bedecken rund 5.100 ha des NÖ Anteils am BPWW (Gesamtfläche des BPWW in NÖ: 95.100 ha).
Dieser Datenlayer basiert auf der * Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, NÖ LGBl. Nr. 53/2019 - Ausgegeben am 2. Juli 2019 Der Biosphärenpark Wienerwald (BPWW) besteht aus einem Wiener und NÖ Teil, wobei der NÖ Anteil dem Landschaftsschutzgebiet Wienerwald entspricht, welcher Flächen folgender 51 politischer Gemeinden umfasst: Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Bad Vöslau, Baden, Berndorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Eichgraben, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hainfeld, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Hirtenberg, Judenau-Baumgarten, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Leobersdorf, Maria Enzersdorf, Maria-Anzbach, Mauerbach, Mödling, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Traiskirchen, Tulbing, Tulln an der Donau, Tullnerbach, Weissenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben, Zeiselmauer-Wolfpassing Die Pflegezonen dienen einerseits dem Schutz und der Erhaltung artenreicher Kulturlandschaften im Biosphärenpark, wie auch als Pufferzonen rund um Kernzonen, um Einflüsse auf die „Urwälder von Morgen“ abzupuffern. Im BPWW sind die Pflegezonen vorwiegend Offenlandlebensräume, also jener Landschaften, die von Rodungen geschaffen und durch landwirtschaftliche Nutzung offengehalten werden. Für weitere Details siehe https://www.bpww.at/de/artikel/pflegezonen In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig. Bauland darf nur unter ganz bestimmten im NÖ LGBl definierten Umständen gewidmet werden. Die Pflegezonen bedecken rund 29.000 ha des NÖ Anteils am BPWW (Gesamtfläche des BPWW in NÖ: 95.100 ha).
Rechtwinkeliges Gitternetz im System der österreichischen Landesvermessung. Daraus können verschiedene Blattschnitte generiert werden.
Digitales Geländemodell im Raster von 10x10 Meter im Koordinatensystem EPSG:31259 als GeoTIFF Band 1: 32 Bit float Werte für die Höheninformation Band 2: Alpha Kanal für Transparenz NODATA Wert: -9999 Im ZIP sind auch die Overviews (DSM_10x10.tif.ovr) für eine schnelle flächige Darstellung enthalten.
Digitales Oberflächenmodell im Raster von 10x10 Meter im Koordinatensystem EPSG:31259 als GeoTIFF Band 1: 32 Bit float Werte für die Höheninformation Band 2: Alpha Kanal für Transparenz NODATA Wert: -9999 Im ZIP sind auch die Overviews (DSM_10x10.tif.ovr) für eine schnelle flächige Darstellung enthalten.
Blattschnitt der Orthofotos im Maßstab 1:2000 der Katastralmappe. Pro Mappenblatt sind die Befliegungszeitpunkte angegeben.
Blattschnitt der Laserscanbefliegung im Maßstab 1:1000 der Katastralmappe. Pro Mappenblatt sind die Befliegungszeitpunkte angegeben.
Der Datensatz umfasst den Geltungsbereich der NÖ Biber-Verordnung 2019 (LGBl. Nr. 97/2019). Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber) in den in Anlage 1 angeführten Gemeinden. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: Naturschutzgebiete, die Nationalparks Donau-Auen und Thayatal sowie Europaschutzgebiete, in denen der Biber als Schutzgegenstand genannt ist.
Der Datensatz umfasst den Geltungsbereich der NÖ Fischotter-Verordnung (LGBl. Nr. 98/2019). Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region. Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: Naturschutzgebiete, die Nationalparks Donau-Auen und Thayatal sowie Europaschutzgebiete, in denen der Fischotter als Schutzgegenstand genannt ist.
Darstellung der geographischen Gitterlinien. Die Linien entsprechen konstanten Werten der geographischen Länge und Breite für den Bereich von Niederösterreich. Die Projektion des Datensatzes ist das Bundesmeldenetz M34.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Hydrologische Bodenkennwerte, wie die hydraulische Leitfähigkeit (Fähigkeit des Bodens Wasser in die Tiefe zu leiten), das Gesamtporenvolumen (Luftraum innerhalb des Bodenkörpers) oder die nutzbare Feldkapazität (Wasserspeichervermögen des Bodens) stellen eine wichtige Datenbasis für Anwendungen in der hydrologischen Praxis dar. Zahlreiche Modelle zur Vorhersage von Hochwasserereignissen basieren auf diesen Kenngrößen. In der ersten Phase des Projektes HYDROBOD-NÖ konnten solche Kennwerte flächendeckend für das gesamte Bundesland Niederösterreich erstellt werden. Seit Abschluss der ersten Phase von HYDROBOD (2011) konnten weitere Landesteile von Niederösterreich durch die landwirtschaftliche Bodenkartierung erhoben werden. Diese neuen Grundlagen wurden nun in die bestehende Datenbasis eingearbeitet, was zu einer deutlichen Verbesserung der Datenqualität in den neu kartierten Gebieten führte. Datenpakete zum Download: Berichte aus beiden Projektphasen - Download Hydrologische Bodenkenndaten Niederösterreich – HYDROBOD NÖ II, zweite Projektphase - Download Hydrologische Bodenkenndaten der Böden Niederösterreichs (HydroBodNÖ) - Download Hydrologische Bodenkenndaten der Böden Niederösterreichs (HydroBodNÖ) Kurzfassung Download Karten Hydrobod II (zip-Datei): Karten im jpg-Format (A2) für die Parameter: Bodenspeicher, Gesamtporenvolumen, speicherwirksame Bodenmächtigkeit, Topoindex Download Karten Hydrobod I (zip-Datei): Karten im jpg-Format (A2) für Dominante Abflussprozesse mit (mv) und ohne (ov) Verschlämmung für Starkregenereignisse unterschiedlicher Dauer (15 min, 60 min, 12 h) T=100 Jahre Download Rasterdaten Hydrobod II Metadaten: ods-Datei in Tabellenform mit Beschreibungen und Metadaten der einzelnen Rasterdatensätze Download Rasterdaten Hydrobod II (zip-Datei): Rasterdaten im GRID-Format zum Darstellen in GIS-Anwendungen (z.B. ArcGIS) inklusive Metadaten-Tabelle
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Niederösterreich gegliedert nach Gemeinden und Hauptregionen Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Jahresweise Darstellung der Farborthofoto Befliegung abgeleitet aus dem Flugdatum der Farborthofotos im Blattschnitt 1:2000.
Jahresweise Darstellung des Flugdatums der Airborne Laserscan Befliegung (ALS) abgeleitet aus dem Flugdatum des Airborne Laserscans im Blattschnitt 1:1000.
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:200000
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:50000
Verzeichnis der Katastralgemeinden NÖ mit Hinweis auf die Ortsgemeinde
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Blattschnitt der Kataster-Mappenblätter 1:1 000 (625m x 500m) im Meridianstreifen M31 Der Blattschnitt der Mappenblätter 1:1000 wird aus den Triangulierungsblättern abgeleitet, die einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen unterteilen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen M31 in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 53 bis 60 und die Querstreifen zwischen 29 und 41. Die Blattnummer der Trinagulierungsblätter ergibt sich durch Kombination der Längs- und Querstreifennummerierung. Die Triangulierungsblätter selbst werden in 80 Mappenblätter für den Maßstab 1:2000 mit der fortlaufenden Nummerierung von 1-80 unterteilt. Jedes Mappenblatt 1:2000 wird wiederum in 4 Mappenblätter 1:1000 geteilt, die von 1-4 bezeichnet werden. (z.B.: 5632-55/3)
Blattschnitt der Kataster-Mappenblätter 1:1 000 (625m x 500m) im Meridianstreifen M34 Der Blattschnitt der Mappenblätter 1:1000 wird aus den Triangulierungsblättern abgeleitet, die einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen unterteilen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 61 bis 82 und die Querstreifen zwischen 26 und 43. Die Blattnummer der Trinagulierungsblätter ergibt sich durch Kombination der Längs- und Querstreifennummerierung. Die Triangulierungsblätter selbst werden in 80 Mappenblätter für den Maßstab 1:2000 mit der fortlaufenden Nummerierung von 1-80 unterteilt. Jedes Mappenblatt 1:2000 wird wiederum in 4 Mappenblätter 1:1000 geteilt, die von 1-4 bezeichnet werden. (z.B.: 7034-55/3)
Blattschnitt der Kataster-Mappenblätter 1:2 000 (1250m x 1000m) im Meridianstreifen M34 Der Blattschnitt der Mappenblätter 1:2000 wird aus den Triangulierungsblättern abgeleitet, die einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen unterteilen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen M31 in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 53 bis 60 und die Querstreifen zwischen 29 und 41. Die Blattnummer der Trinagulierungsblätter ergibt sich durch Kombination der Längs- und Querstreifennummerierung. (z.B.: 5632)
Blattschnitt der Kataster-Mappenblätter 1:2 000 (1250m x 1000m) im Meridianstreifen M34 Der Blattschnitt der Mappenblätter 1:2000 wird aus den Triangulierungsblättern abgeleitet, die einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen unterteilen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 61 bis 82 und die Querstreifen zwischen 26 und 43. Die Blattnummer der Trinagulierungsblätter ergibt sich durch Kombination der Längs- und Querstreifennummerierung. Die Triangulierungsblätter selbst werden in 80 Mappenblätter für den Maßstab 1:2000 mit der fortlaufenden Nummerierung von 1-80 unterteilt. (z.B.: 7034-55)
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
NUTS3 Einheiten NÖ 1:1000
NUTS3 Einheiten NÖ 1:200000
NUTS3 Einheiten NÖ 1:50000
Zonen definiert im sektoralen Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich (NÖ SekROP PV), NÖ LGBl Nr. 94/2022 - Ausgegeben am 22. Dezember 2022 gemäß § 20 Abs. 3c NÖ ROG 2014, in denen die Widmung "Grünland-Photovoltaikanlagen" auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist. D.h., dass die Widmungsart Grünland-Photovoltaikanlagen (Gpv) durch die Gemeinden nach dem üblichen Widmungsprozedere (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes) noch festzulegen ist. M.a.W.: Die Zonen sind ein ANGEBOT an die Gemeinden zur Gpv-Widmung und somit KEIN Freibrief für die Errichtung von großflächigen PV-Anlagen! Die 116 PV-Zonen werden in Kartenanlagen zum NÖ LGBl. im Format DIN A3 im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich optimiert für den Maßstab 1:50.000
Dargestellt werden die Regionszuschnitte der Regionalen Raumordnungsprogrammen in Niederösterreich, die im Zuge der Regionalen Leitplanungen bearbeitet wurden. In den Leitplanungen hat im Vorfeld der Verordnungswerdung ein kooperativer Planungsprozess von Land und Gemeinden stattgefunden.
Dargestellt werden Agrarische Schwerpunkträume (ASR), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 1 als Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion festgelegt werden. Ziel ist die Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. In den Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen, Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche, Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.
Signaturen zu den regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Im Datensatz sind die Signaturen gemäß den Anlagenkarten der Verordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm enthalten (Linien bzw. Pfeilspitzen). Die Kartendarstellung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50.
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.
Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.
Bauabteilungsgrenzen und Zuständigkeitsgebiete der Straßenmeistereien in Niederösterreich
Zuständigkeitsgebiete der Straßenmeistereien in Niederösterreich
Die triangulierungsblätter (10000m x 10000m) im Meridianstreifen M31 Die Triangulierungsblätter unterteilen einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen M31 in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 53 bis 60 und die Querstreifen zwischen 29 und 41. (z.B.: 5632)
Die Triangulierungsblätter (10000m x 10000m) im Meridianstreifen M34. Die Triangulierungsblätter unterteilen einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen M34 in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 61 bis 82 und die Querstreifen zwischen 26 und 43. (z.B.: 7034)
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
§ 17 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verbietet ab 1. Jänner 2022 das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Als Erläuterung für eine praxistaugliche Anwendung dieser Bestimmung ist ein Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze erstellt worden, der auch eine naturräumliche Abgrenzung von vier Vorkommensgebieten in Niederösterreich enthält. Als "gebietseigen" werden laut Begriffsdefinition jene Pflanzen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Arten stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum (Vorkommensgebiet) über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist.
Bei den gegenständlichen Daten handelt es sich um die aus dem Forschungsprojekt BEAT - "Bodenbedarf für die Ernährungssicherung in Österreich" (unter der Federführung der AGES) ermittelten wertvollen landwirtschaftlichen Produktionsflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Kleinproduktionsgebiete für die aktuelle klimatische Situation. Die wertvollen landwirtschaftlichen Flächenpolygone sind nach deren Nutzung (Acker oder Grünland) sowie dem jeweiligen Kleinproduktionsgebiet zusammengeführt. Im NÖ Landesgebiet kommen 22 Kleinproduktionsgebiete ganz oder teilweise zu liegen.
Erfassung des Schwerpunktes der flächenhaften Widmung Geb - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland gem. § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014, wobei der Punkt innhalb der Widmung festgelegt wird. 28.793 Geb-Widmungen waren mit 31.12.2023 rechtskräftig festgelegt.
Erfassung des Schwerpunktes der flächenhaften Widmung Gsh - Grünland Schutzhäuser gem. § 20 Abs. 2 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 (Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind), wobei der Punkt innerhalb der Widmung festgelegt wird. 175 Gsh-Widmungen waren mit 31.12.2023 rechtskräftig festgelegt.
Erfassung der Umhüllenden von ausgewählten Widmungen gem. § 16 ff NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 in 23 Kategorien bei der zum Teil sowohl geometrische als auch inhaltliche Generalisierungen vorgenommen wurden. So werden gleichartige Widmungsblöcke über Verkehrsflächen hinweg geometrisch zu EINEM Objekt der Widmungsumhüllenden zusammengeführt. Die Widmungen BA, BK, BW und BO werden zur Kategorie SBL und die Widmungen BI und BB zur Kategorie BIB inhaltlich zusammengefasst. Die Widmungen BKN und BWN werden zur Kategorie SBLNB und die Widmungen BVB und BVI zur Kategorie BIBVB zusammengefasst. Die Widmungen / Widmungsänderungen müssen bis 31.12.2023 in Rechtskraft erwachsen sein. Die 72.423 Widmungspolygone teilen sich wie folgt auf: SBL 32.877 SBLNB 418 BIB 5.070 BIBVB 7 BKH 540 BS 6.468 G++ 1.094 Ga 287 Gc 97 Gd 69 Gfrei 8.028 Gg 426 Gho 992 Gke 1.720 Gkg 346 Glp 725 Gmg 672 Gö 1.451 Gp 5.424 Gpv 207 Gspi 1.517 Gspo 2.928 Gwka 1.060 na 0
Zonen aus dem sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ gemäß § 20 Abs. 3b NÖ ROG 2014, auf denen die Widmung Grünland - Windkraftanlage zulässig ist. D.h., dass die Widmungsart Grünland - Windkraftanlagen (Gwka) durch die Gemeinden nach dem üblichen Widmungsprozedere (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes) noch festzulegen ist. M.a.W.: Die Zonen sind ein ANGEBOT an die Gemeinden zur Gwka-Widmung und somit KEIN Freibrief für die Errichtung von Windkraftanlagen!
digitale Erfassung der Flächen der Zentrumszonen gem. § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 - 144 Polygone in 118 NÖ Gemeinden rechtskräftig zum Stichtag 31.12.2023
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